Referenzen
- einsteineins berät Unternehmen bei der Umsetzung der DSG-VO
5. Dezember 2017. einsteineins berät Unternehmen aus dem Mittelstand, die Datenschutzorganisation und das Datenschutzmanagement an die neuen Anforderungen der DSGVO und des BDSG anzupassen.
Zum 25.05.2018 tritt die DSG-VO in kraft und bringt erhebliche Formerfordernisse mitsich. einsteineins zeigt die Änderungen zur bisherigen Rechtslage auf und berät die jeweiligen Unternehmen einzelfallbezogen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften. einsteineins berät Darlehensnehmer bei EUR 37,7 Mio. Immobilienrefinanzierung
29. Dezember 2016. einsteineins rechtsanwälte hat den Eigentümer einer rund 24.500 m² großen Büroimmobilie bei der vollständigen Refinanzierung eines Immobilienkredits federführend beraten. Hauptgesellschafter des Eigentümers ist ein Immobilieninvestor aus dem angelsächsischen Raum. Die bestehende festverzinsliche Finanzierung wurde heute vollständig zurückgeführt und durch ein variabel verzinsliches LIBOR-Darlehen ersetzt. Im Zuge der Refinanzierung wurde zugleich ein Forward Interest Rate Swap abgelöst. Das Gesamtvolumen der Transaktion beträgt EUR 37,7 Mio.einsteineins berät skandinavische Investoren bei Immobilienverkauf in Berlin
29. Februar 2016. einsteineins rechtsanwälte hat die Eigentümer bei dem heute vollzogenen Verkauf einer gemischt genutzten Immobilie in Berlin federführend beraten. Das Objekt, zu dem unter anderem ein Vier-Sterne-Hotel, mehr als 100 Wohneinheiten und rund 10.500 m² Büro- und Gewerbeflächen gehören, wurde nach einem strukturierten Bieterverfahren im Rahmen eines kombinierten Asset und Share Deals veräußert. Der Wert des Objekts liegt im oberen zweistelligen Millionenbereich.einsteineins berät Zielgesellschaft bei freiwilligem öffentlichen Übernahmeangebot
31. Dezember 2015. einsteineins rechtsanwälte hat Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft bei der Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme zu einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot nach § 29 WpÜG und bei allen weiteren damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen beraten. Die Transaktion wurde im vierten Quartal 2015 abgeschlossen.Angemessene Ausbildungsvergütung erflogreich beim BAG durchgesetzt
19. Februar 2009. BAG, Urteil vom 19.08.2009 – 9 AZR 1091/06. Eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 65 % des Tarifniveaus ist unangemessen.
Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs 1 KrPflG auf diese Regelung zu übertragen. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der reguläre Ausbildungsmarkt darf durch derartige Ausnahmen nicht verfälscht werden.